Arbeitsrecht & Soziales

Aushangpflichten: Was Arbeitgeber wissen müssen 

Ab dem ersten Mitar­beiter besteht für Unter­nehmen eine gesetz­liche Aushang­pflicht für Arbeits­schutz­gesetze. Das Ziel dahinter: Beschäf­tigte sollen ihre Rechte als Arbeit­nehmer kennen und wahr­nehmen können. Für Arbeit­geber folgen daraus zahl­reiche Vor­gaben.

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Nur wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann danach handeln. Das gilt auch am Arbeitsplatz. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind daher gesetzlich verpflichtet, bestimmte Gesetzestexte und Verordnungen in ihrem Unternehmen auszuhängen. Grundsätzlich umfasst diese Aushangpflicht die Arbeitsschutzgesetze. Je nach Tätigkeitsfeld können weitere Vorgaben hinzukommen. 

Auf einen Blick

– Unternehmen jeder Größe müssen der gesetzlichen Aushangpflicht für Arbeitsschutzgesetze nachkommen

-Die Aushänge sollten stets aktuell und dauerhaft für alle zugänglich sein

– Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Aushangpflichten nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit

– Ist ein dauerhafter Internetanschluss sowie der Zugang zu einem PC gewährleistet, können Unternehmen der Aushangpflicht auf digitalem Wege nachkommen (beispielsweise über das Intranet) 

Aushangpflicht für Arbeitgeber 

Unabhängig von der Größe betrifft die Aushangpflicht für Arbeitgeber jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Dies gilt bereits ab dem ersten Beschäftigten. Ausnahmen sind bei dieser Verpflichtung nicht vorgesehen. Entsprechend müssen selbst Kleinstunternehmen sicherstellen, dass sie sämtliche Regelungen in Bezug auf die für sie relevanten Aushänge umsetzen.  

Zu beachten ist, dass die Aushänge stets aktuell sind. Für Unternehmen bedeutet das, mögliche Anpassungen oder Ergänzungen der jeweiligen Gesetze und Verordnungen im Blick zu behalten. Treten Änderungen in Kraft, müssen Arbeitgeber die neue Fassung zur Verfügung stellen. Zudem müssen die Dokumente gut lesbar sein. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser in jedem Fall über den Aushang zu informieren. 

Wo aushangpflichtige Gesetze bereitgestellt werden müssen 

In welcher Form die Mitteilung erfolgen muss, finden die Verantwortlichen in den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen. Ist keine besondere Regelung enthalten, bedeutet das: Die Vorschriften müssen im Betrieb an geeigneten Stellen zur Einsicht bereitgestellt werden. Dies kann durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen. Dabei müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lage sein, die Informationen während ihrer Anwesenheit ohne die Hilfe Dritter und unbeaufsichtigt zu konsumieren.  

Beschäftigt ein Unternehmen ausländische Arbeitskräfte ohne Deutschkenntnisse, kann daher eine zusammenfassende Übersetzung notwendig werden. Dies entspricht der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber. Eine grundsätzliche Pflicht zur Übersetzung in eine oder mehrere Fremdsprachen besteht jedoch nicht.  

Als geeignete Stellen betrachtet der Gesetzgeber zum Beispiel Arbeits-, Aufenthalts- und Pausenräume. Ein Klassiker für Bekanntmachungen jeder Art ist zudem das sogenannte Schwarze Brett. Auch eine Kantine oder das Betriebsratsbüro eignen sich zur Bereitstellung der Mitteilungen. Wichtig ist, dass die Arbeitnehmer die Regelungen bei Interesse und Bedarf ohne großen Aufwand einsehen können. Erschwernisse wie ein Aushang im Büro des Vorgesetzten oder in abgelegenen Räumen sind daher unzulässig.

Aushang Arbeitsschutz in digitaler Form 

Grundsätzlich können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Aushangpflichten auch in digitaler Form nachkommen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Beschäftigten Zugang zu den gewählten elektronischen Medien haben. Das wäre zum Beispiel bei einem allgemein verfügbaren Intranet gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Mitarbeiter an ihrem eigenen Arbeitsplatz darauf zugreifen können. Auch ein für alle nutzbarer Computer würde den Vorschriften genügen. 

Verlinkt der Arbeitgeber bei digitalen Aushängen auf online einsehbare Gesetzesvorschriften, ist dies grundsätzlich zulässig. Bedingung dafür ist allerdings, dass an allen Rechnern ein Internetzugang besteht. Außerdem muss jedes aushangpflichtige Gesetz dabei gesondert verlinkt werden. Wichtig ist in diesem Fall auch, dass stets die aktuelle Fassung der Regelung verlinkt ist. 

Aushangpflichten bei mehreren Standorten 

Teilt sich ein Unternehmen über mehrere Standorte auf, besteht die Aushangpflicht des Arbeitgebers für jeden einzelnen Betrieb. Dies gilt immer dann, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ansonsten keine Möglichkeit hätten, die Aushänge während ihrer Arbeitszeit einzusehen. Sind sämtliche Betriebsteile mit dem Intranet verbunden und haben alle Beschäftigten Zugang, wird die Verpflichtung dagegen ausreichend erfüllt. 

Dauer der Bekanntmachung im Betrieb 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern müssen die Aushanggesetze dauerhaft für alle Arbeitskräfte zugänglich machen. Es reicht nicht, einzelne Inhalte am Schwarzen Brett oder an anderen Stellen befristet bereitzuhalten. Entsprechend ist auch eine Bekanntmachung per E-Mail nicht möglich. Denn diese Form des Aushangs würde nur die Mitarbeiter erreichen, die zum Versandtermin bei dem Unternehmen beschäftigt sind. 

Aushangpflichtige Gesetze: Welche Aushänge sind Pflicht im Betrieb 

Das Arbeitsrecht enthält umfassende Schutzvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für einzelne Arbeitnehmergruppen. Aushängen müssen Arbeitgeber jedoch nur die Gesetze und Verordnungen, in deren Schutzbereich die jeweiligen Mitarbeiter fallen. Das bedeutet, dass zum Beispiel das Mutterschutzgesetz nur dann öffentlich bereitzustellen ist, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Unternehmen beschäftigt werden. Ähnlich ist es beim Jugendschutzgesetz, das ab einem beschäftigten Jugendlichen einsehbar sein muss.  

Wichtige aushangpflichtige Arbeitsschutzgesetze 

Zu den allgemeinen aushangpflichtigen Gesetzen zählen unter anderem: 

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • § 61 b des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) 
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 
  • Bundesurlaubsgesetz (BurlG) 
  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) 
  • Heimarbeitsgesetz (HAG) 
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) 
  • Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) 
  • Mindestlohngesetz (MiLoG) 
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) 
  • Nachweisgesetz (NachweisG) 
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 

Hinzu kommt eine große Zahl an Spezialgesetzen und -verordnungen, die abhängig von den Gegebenheiten im Unternehmen oder der jeweiligen Branche bereitzustellen sind. Dazu gehören: 

  • Betriebsvereinbarungen, die für den Betrieb gelten
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) 
  • Gefahrenstoffverordnung (GefStoffV) 
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG) 
  • Röntgenverordnung (RöV) 
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 
  • Tarifverträge, die im Betrieb gelten  
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV)  
  • Fünftes Vermögensbildungsgesetz (VermBG) 

Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, besteht zudem eine Bekanntmachungspflicht bezüglich der Betriebsratswahl. Ebenfalls auszuhängen ist die Wahlordnung zum Betriebsrat. Das Gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung oder einen Sprecherausschuss. Werden regelmäßig mehr als drei Jugendliche beschäftigt, muss ein Aushang über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen informieren. 

Freiwillige Bekanntmachungen 

Zusätzlich zu den aushangpflichtigen Gesetzen und Verordnungen kann ein Unternehmen auch weitere Aushänge vornehmen. Dabei kommt es jedoch darauf an, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Fürsorgepflichten gerecht werden. Dazu gehört auch, die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten oder von dritten Personen zu beachten. Maßstab dafür sollte immer sein, die vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht zu gefährden. 

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Aushangpflichten? 

Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Aushangpflichten nicht nach, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld belegt werden. Außerdem können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sich schadenersatzpflichtig machen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund des fehlenden Aushangs ein Schaden eintritt. 

Betrifft der Verstoß gegen die Aushangpflichten betriebsverfassungsrechtliche Regelungen, können sich daraus Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ergeben. Wurden Aushänge im Zusammenhang mit Wahlen nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist die Wahl im Anschluss möglicherweise anfechtbar. Um Verstöße zu vermeiden, ist die Abstimmung mit der Anwaltskanzlei empfehlenswert. 

Fazit: Was Arbeitgeber zum Arbeitsschutz beachten sollten 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten grundsätzlich darauf achten, dass alle Beschäftigten Zugang zu den aushangpflichtigen Gesetzen in der jeweils gültigen Fassung haben. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße ab dem ersten Mitarbeiter. Außerdem sollten sie sich vormerken, sämtliche Aushänge regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen. Wo möglich, erleichtert die Bekanntmachung auf digitalem Weg die Arbeit.

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Martina Schäfer

ist Wirtschaftsjournalistin. Neben Finanz- und Steuerthemen gehören vor allem die Bereiche Marketing und Social Media zu ihren Schwerpunkten. Dabei schreibt sie für Online- und Offline-Medien wie das Handelsblatt oder das IHK-Magazin „Die Wirtschaft“. Außerdem gibt sie ihr Wissen im PR-Studiengang der Freien Journalistenschule sowie in Seminaren und Workshops weiter.

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