Arbeitsrecht & Soziales

Gewährleistung, Garantie und Nachbesserung 

Unternehmen sowie Ver­­brau­­cher­­innen und Verbraucher sind häufig unsicher, was die gesetzliche Gewähr­­­­­leistung anbelangt. Das liegt unter anderem daran, dass hier das Recht unlängst geändert wurde, und außerdem unter­­schiedliche Regel­ungen für Geschäfts- und Privatkunden gelten.

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Garantie – ein Wort, das zumindest in der Umgangssprache weitaus häufiger vorkommt als „Gewährleistung“. Dabei meinen die Verwender häufig dasselbe: Die Pflicht beziehungsweise das Recht über den Kaufzeitpunkt hinaus einwandfreie Produkte zu liefern respektive zu erwarten. 

Auf einen Blick

– Bei einer Gewährleistung gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen für Geschäfts- und Privatkunden.

– Eine Garantie verspricht eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Produkts, eine Gewährleistung hingegen bezieht sich auf einen gesetzlichen Anspruch.

– Das bürgerliche Gesetzbuch (kurz BGB) regelt die Gewährleistung in einer Paragrafenfolge ausgehend von § 434.

– Problemstellungen rund um die Gewährleistung machen die Regelung im privaten sowie gewerblichen Bereich herausfordernd.

Gesetzliche Gewährleistung versus Garantie 

BGB regelt Anspruch und Fristen 

Privatkunden und die Gewährleistungsfrist 

Hauptprobleme im gewerblichen Bereich 

Recht auf Verweigerung der Nacherfüllung 

Rechtsrat vom Profi 

Gesetzliche Gewährleistung versus Garantie 

Dabei sind Gewährleistung und Garantie nicht dasselbe. Während bei der Garantie der Hersteller von sich aus eine bestimmte Beschaffenheit oder die Haltbarkeit über einen bestimmten Zeitraum verspricht oder garantiert, bezieht sich die Gewährleistung auf einen gesetzlichen Anspruch, der davon unberührt ist. Denn egal, was ein Produzent in seine Garantieausführungen schreibt – es tritt nur zusätzlich neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. 

Die Kombination der beiden Begriffe – die Gewährleistungsgarantie – bezieht sich auf eine Sonderform, die insbesondere im Bankwesen Verwendung findet. Dort bezeichnet die Gewährleistungsgarantie nämlich als besondere Form der Liefer- oder Leistungsgarantie eine Verpflichtung des Kreditinstituts, für die Erfüllung von Ansprüchen aus einer Gewährleistung bis zum Betrag der vertraglich festgelegten Garantiesumme aufzukommen. Normalerweise sind das fünf bis zehn Prozent des Auftragswerts. 

BGB regelt Anspruch und Fristen 

Jenseits dieser speziellen Verwendung der Begrifflichkeiten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Gewährleistung in einer Paragrafenfolge ausgehend von § 434. Dort hat der Gesetzgeber niedergelegt, dass jemand, der eine Sache kauft, Anspruch darauf hat, diese mangelfrei zu erwerben. Was ein Sachmangel ist, regelt zunächst § 434 und unterscheidet dabei zwischen objektiven und subjektiven Anforderungen. Im B2B-Bereich spielen vor allem letztere eine Rolle, da es hier um vertraglich Vereinbartes geht, was bei Abweichung zu Gewährleistungsansprüchen führt.  

So kann in diesen Fällen ein Mangel dann gegeben sein, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wurde. Zu der Beschaffenheit nach BGB gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.  

Ein explizit als solches bezeichnetes Gewährleistungsrecht gibt es im Gesetz nicht, sondern es ergibt sich aus dem weiteren systematischen Aufbau der Folgeparagrafen: So listet § 437 die Rechte des Käufers bei Mängeln auf. Danach kann dieser Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Gegebenenfalls stehen ihm auch Schadenersatz oder der Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. 

Privatkunden und die Gewährleistungsfrist 

Bei der Gewährleistungspflicht im Kontext des Privatkundengeschäfts steht häufig die Frage nach der Gewährleistungsfrist an erster Stelle. Denn ob ein Mangel vorliegt oder nicht, ergibt sich hier zumeist eher aus den objektiven Anforderungen; die Produkte sind häufig weniger komplex. 

So spielt in der Behandlung von Gewährleistungsansprüchen vor allem die Frage eine Rolle, ob der Mangel während des ersten oder aber während des zweiten Jahres nach Übergabe eingetreten ist. Denn zeigt sich innerhalb eines Jahres bereits ein von den Anforderungen abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft war. Damit liegt die Beweislast beim Unternehmen, das nachweisen muss, dass die Sache einwandfrei übergeben wurde. Praktisch ist dieser Nachweis in den meisten Fällen kaum zu führen. Ein Gewährleistungsanspruch innerhalb dieser Zeitspanne wird daher in der Regel zugunsten des Kaufenden behandelt werden müssen.

Hauptprobleme im gewerblichen Bereich 

Etwas anders gestaltet sich die Situation im gewerblichen Bereich. Vor allem bei Geschäften zwischen Unternehmen, bei denen es keine Beweislastumkehr gibt. Im B2B-Bereich wird daher zumeist intensiv darum gerungen, ob überhaupt ein Mangel vorliegt und falls ja, wer diesen zu verantworten hat. Denn in der arbeitsteiligen Wirtschaft sind viele Teile, die gehandelt werden, ihrerseits bereits wieder aus einer Reihe von Teilen gefertigt, die von verschiedenen Lieferanten stammen. 

Zu klären, welcher Bestandteil eines Produkts im Zweifel für einen Mangel ursächlich ist, erfordert oftmals erhebliche Anstrengungen. Deshalb tun Unternehmen gut daran, ihre Wareneingangskontrolle mit der notwendigen Sorgfalt durchzuführen, um etwaige Fehler in Menge und Beschaffenheit unmittelbar zu erkennen und ihrerseits Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen zu können. 

Recht auf Verweigerung der Nacherfüllung 

Gemeinsam ist den Ansprüchen von unternehmerischen und privaten Erwerbern, dass sie grundsätzlich nach § 439 ein Wahlrecht haben, was die Art und Weise der Beseitigung des Mangels anbelangt. Dazu zählt insbesondere auch das Recht auf Lieferung einer mangelfreien Sache statt einer Reparatur. Das verkaufende Unternehmen hat dabei die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. 

Allerdings gilt dies nicht völlig unbegrenzt: Verkäufer können die vom Kaufenden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann. 

Rechtsrat vom Profi

Unter Unternehmen besteht zudem die Möglichkeit, die Gewährleistungsfrist vertraglich zu verkürzen, etwa auf ein Jahr. Allerdings warnen Experten und Expertinnen davor, hier versehentlich nichtige oder wettbewerbswidrige Klauseln zu verhandeln. Besondere Vorsicht gelte bei der Formulierung entsprechender AGBs. Hier – und in allen anderen Zweifelsfällen – empfiehlt es sich immer, den Rat der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts einzuholen.  

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Alexandra Buba

Alexandra Buba, M. A., ist eine erfahrene deutsche Wirtschaftsjournalistin mit akademischer Ausbildung, die für Fachmagazine über Themen zwischen Technologie und Wirtschaft, neue Geschäftsmodelle, grenzüberschreitende Projekte und Nachhaltigkeit berichtet. Von der Asian American Journalists Association AAJA wurde sie zuletzt gemeinsam mit ihrem internationalen Team in der Kategorie „Excellence in International Reporting“ ausgezeichnet.

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